Allgemeine Geschäftsbedingungen
Hardware-Lieferungen

 

1 Vertragsabschluss
1.1 Hardware sind Datenverarbeitungsanlagen und Geräte nebst Zubehör, die aufgrund eines "Hardware-Auftrages" verkauft werden.
1.2 Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschliesslich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Sie gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Hinweisen des Kunden auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen.
1.3 Der Kunde ist 6 Wochen an seinen Auftrag gebunden. Angebote in Werbung etc. sind - auch bezüglich der Preisangaben - freibleibend und unverbindlich. Aufträge bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
1.4 Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen sind nur gültig, wenn wir sie schriftlich bestätigen. Das gleiche gilt für die Zusicherung von Eigenschaften. Konstruktions- und Formänderungen sind möglich, sofern diese Änderungen nicht grundlegender Art sind und der vertragsgemässe Zweck hierdurch nicht erheblich eingeschränkt wird.
 
2 Termine
2.1 Liefertermine sind unverbindlich. Eine Verbindlichkeit besteht nur dann, wenn sie ausdrücklich oder als solche vereinbart wird. Teillieferungen sind zulässig.
2.2 Im Falle des Verzuges kann der Kunde nach Massgabe der folgenden Bestimmungen vom Vertrag zurücktreten, oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
2.3 Die Dauer der vom Kunden zu setzenden Nachfrist wird auf 8 Wochen festgelegt, die mit dem Eingang des die Nachfrist beinhaltenden Schreibens beginnt.
2.4 Schadenersatz wegen Nichterfüllung kann der Kunde nur verlangen, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
2.5 Die erweiterte Haftung nach § 287 BGB wird ausgeschlossen.
 
3 Versand und Gefahrenübergang
3.1 Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an eine den Transport durchführende Person übergeben ist, oder zur Versendung das Lager verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.
 
4 Gewährleistung und Haftung
4.1 Für privatte Kunden wird eine Frist von 24 Monaten ab Übergabe der Ware wird gewährleistet, dass Mängel der Ware nach Wahl des Lieferanten durch Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung behoben werden. Für den Fall der Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung werden dem Kunden die Anfahrtskosten zu den üblichen Sätzen in Rechnung gestellt. Die Lieferung der notwendigen Ersatzteile und die dafür benötigte Arbeitszeit ist kostenlos. Dem Kunden bleibt vorbehalten, bei mehreren fehlgeschlagenen Nachbesserungsversuchen und im Falle der Unmöglichkeit einer Ersatzlieferung unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung herabzusetzen. Sonstige Gewährleistungsansprüche des Kunden, insbesondere Funktionsgarantie für Software, die nicht vom Lieferanten der Hardware bezogen wird, sind ausgeschlossen.
4.2 Die vorstehende Regelung gilt nicht für gebrauchte Maschinen. Diese werden unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung geliefert.
4.3 Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde nicht genehmigte Zusatzgeräte anbringt, oder Reparaturen durch nicht autorisiertes Fachpersonal vornehmen lässt.
4.4 Die Sendung ist unverzüglich nach Ankunft bei dem Kunden auf Transportschäden zu untersuchen. Etwaige Schäden oder Verluste sind sofort zu melden. Im übrigen müssen offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb 2 Wochen nach Lieferung schriftlich mitgeteilt werden. Die mangelhaften Lieferungen sind in dem vorgefundenen Zustand zu belassen und zur Besichtigung bereitzuhalten. Ein Verstoss gegen die vorstehenden Verpflichtungen schliesst jegliche Gewährleistungsansprüche aus.
4.5 Dem Kunden steht wegen seiner vorgenannten Rechte kein Zurückbehaltungsrecht bezüglich der Forderung des Lieferanten zu, die sich nicht auf den Vertragsgegenstand beziehen.
4.6 Schadenersatzansprüche des Kunden jeglicher Art gegen den Lieferanten sind ausgeschlossen, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Folgeschäden, wie z. B. bei Verlust von Daten, Geschäftsunterbrechungen oder entgangenem Gewinn, Ansprüche aus Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung und wegen Nichterfüllung. Dies gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
 
5 Eigentumsvorbehalt
5.1 Der Lieferant behält sich das Eigentumsrecht an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen vor, die ihm aus Geschäftsverbindungen zu dem Kunden zustehen.
5.2 Ist der Kunde Wiederverkäufer, so ist er berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware in ordnungsgemässem Geschäftsgang weiterzuverkaufen. In diesem Fall tritt der Kunde hiermit bis zur Höhe der noch offenen Forderungen sicherheitshalber ab. Der Kunde ist verpflichtet, im Falle des Zahlungsverzuges auf erste Anforderung seines Kunden, an die er die gelieferte Ware verkauft hat und diese noch nicht bezahlt hat, zu benennen.
5.3 Bei Zugriffen Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware wird der Kunde auf das Eigentum des Lieferanten hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Kunde.
 
6 Preise und Zahlungsbedingungen
6.1 Die Waren werden gemäss den im Auftrag stehenden Preisen berechnet.
6.2 Die Installation der Ware hat der Kunde gesondert zu zahlen. Hierfür gilt die jeweils gültige Preisliste.
6.3 Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gesetzlichen Mehrwertsteuer, die zusätzlich berechnet werden.
6.4 Im Falle des Verzugs fallen Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite - mindestens jedoch 5% über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz - an. Die Zinsen sind sofort fällig.
6.5 Wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck nicht einlöst, oder Zahlungen einstellt, oder andere Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit in Frage stellen, kann die gesamte Restschuld fällig werden. In diesem Fall kann der Lieferant nach angemessener Nachfrist von den Verträgen zurücktreten, oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
6.6 Der Lieferant ist berechtigt, im Falle der Nichterfüllung des Vertrags durch den Kunden pauschal 20% des Kaufpreises als Schadenersatz vom Kunden zu verlangen.
6.7 Der Kunde ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
 
7 Erfüllungsort, Gerichtsstand und Teilunwirksamkeit
7.1 Erfüllungsort ist Darmstadt. Soweit der Käufer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird für etwaige Streitigkeiten aus den Verträgen oder damit im Zusammenhang stehender Rechtsbeziehung für beide Teile das Amtsgericht Darmstadt als Gerichtsstand vereinbart. Das gleiche gilt, wenn zum Zeitpunkt der Klageerhebung der Wohnsitz oder Aufenthalt des Käufers unbekannt ist.
7.2 Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen nicht betroffen. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit ihr wirtschaftlich verfolgten Zweck soweit wie möglich verwirklicht.
  Darmstadt, 01.08.2009