Allgemeine Geschäftsbedingungen
Software-Lieferungen

 

1 Vertragsabschluss
1.1 Verträge über Software und Software-Serviceleistungen sowie die Lieferung von Zubehör (Datenträger) werden ausschliesslich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen geschlossen. Diese gelten damit auch für alle künftigen Software-Lizenzverträge und Serviceleistungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Hinweisen des Kunden auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen. Spätestens mit Abnahme unserer Software bzw. Software-Serviceleistungen gelten diese Geschäftsbedingungen als vereinbart.
1.2 Angebot in Werbung etc. sind - auch bezüglich Preisangaben - freibleibend und unverbindlich. Aufträge bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen sind nur gültig, wenn wir sie schriftlich bestätigen. Das gleiche gilt auch für die Zusicherung von Eigenschaften.
 
2 Vertragsgegenstand
2.1 Gegenstand des Vertrages sind entsprechend Auftrag
  • die zur Verfügungstellung von Standard-Software einschliesslich Programmbeschreibung und Bedienungsanleitung.
  • die Entwicklung und Überlassung von Individual-Software gemäss Problemanalyse/ Systemplanung, Organisation, Programmierung und Dokumentation.
  • die Änderung von Software und sonstige Software-Serviceleistungen gemäss jeweils gültiger Preisliste.
 
3 Leistungsumfang
3.1 Standard-Software wird dem Kunden einschliesslich verbaler Programmbeschreibung und Bedienungsanleitung zur Verfügung gestellt.
3.2 Bei Individual-Software wird aufgrund der Systemanalyse die Programmierung und der Test durchgeführt und eine Anwender-Dokumentation erstellt.
3.3 Individual-Software ist unverzüglich nach Übergabe durch Unterzeichnung einer Übergabeerklärung abzunehmen. Wird diese Erklärung vom Kunden nicht unterzeichnet, so gilt die Software 4 Wochen nach Erhalt als abgenommen.
3.4 Die Einarbeitung des Kunden erfolgt sowohl bei Standard-, als auch bei Individual-Software gegen besondere Berechnung.
3.5 Bei Programmänderungen und sonstigen Software-Serviceleistungen gelten die vorstehenden Bedingungen entsprechend.
3.6 Die Beschreibungen in Systemanalysen, Dokumentation und Leistungsverzeichnissen enthalten keine Zusicherung von Eigenschaften. Hierzu bedarf es einer ausdrücklichen und gesonderten Vereinbarung.
3.7 Zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen können Subunternehmer eingeschaltet werden.
 
4 Mitwirkungspflichten
4.1 Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche Informationen zu erteilen, die zur Erbringung der vertraglichen Leistung erforderlich sind. Der Kunde ist verpflichtet, auf Anforderung Testdaten in ausreichender Art und Menge zur Verfügung zu stellen und Testergebnisse auszuwerten und zu überprüfen.
4.2 Mehrleistungen, die in Folge unrichtiger oder lückenhafter Angaben des Kunden erforderlich sind, gehen zu seinen Lasten. Das gleiche gilt für zeitliche Verzögerungen.
4.3 Der Kunde ist verpflichtet, Pflege- und Wartungsanweisungen zu befolgen; die Folgen der Nichtbeachtung gehen auch während der Gewährleistung zu seinen Lasten.
 
5 Lizenz
5.1 Dem Kunden wird gegen Zahlung der vereinbarten Vergütung die nicht ausschliessliche und nicht übertragbare Lizenz erteilt, die Software und Dokumentation zu benutzen.
5.2 Der Kunde wird die Software nur auf der in der Übernahmeerklärung aufgeführten Hardware und auf freigegebenen Datenträger benutzen. Er wird Software und Dokumentation vertraulich behandeln und die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen treffen, um sie vor unbefugter Bekanntgabe zu schützen. Es ist dem Kunden insbesondere ohne schriftliche Einwilligung oder Anweisung nicht gestattet, Software und/oder Dokumentation ganz oder teilweise zu vervielfältigen. Die Weitergabe an Dritte ist auf jeden Fall unzulässig.
5.3 Bei schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Bestimmung kann, unbeschadet der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, für jeden einzelnen Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung unter Ausschluss der Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs eine Vertragsstrafe verlangt werden.
 
6 Vergütung
6.1 Die vereinbarten Vergütungen verstehen sich stets ohne Umsatzsteuer, die der Kunde in der gesetzlichen Höhe zusätzlich zu entrichten hat.
6.2 An- und Abfahrtszeiten sind Arbeitszeit.
6.3 Die Software-Vergütung schliesst die Einarbeitung nicht ein, soweit nicht eine andere Vereinbarung getroffen wird. Zusätzliche Exemplare von Dokumentation etc. werden gesondert berechnet.
 
7 Termine
7.1 Liefertermine sind unverbindlich. Teillieferungen sind zulässig.
7.2 Im Falle des Verzuges kann der Kunde nach Massgabe der folgenden Bestimmungen vom Vertrag zurücktreten, oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
7.3 Die Dauer der vom Kunden zu setzenden Nachfrist wird auf 8 Wochen festgelegt, die mit dem Eingang des die Nachfrist beinhaltenden Schreibens beginnt.
7.4 Schadenersatz wegen Nichterfüllung kann der Kunde nur verlangen, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
7.5 Die erweiterte Haftung nach § 287 BGB wird ausgeschlossen.
 
8 Gewährleistung und Haftung
8.1 Entspricht Individual-Software nicht dem vertraglichen Leistungsumfang, so hat der Kunde dies unverzüglich anzuzeigen. Gewähr wird durch kostenlose Nachbesserung geleistet. Die Gewährleistungsfrist beträgt 3 Monate, beginnend mit der Abnahme.
8.2 Gelingt die Nachbesserung innerhalb von 6 Monaten nicht, ist der Kunde berechtigt, nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Kaufvertrags für die betreffende Software zu verlangen. Dem Kunden steht wegen der vorgenannten Rechte kein Zurückbehaltungsrecht bezüglich Forderungen zu, die sich nicht auf den Vertragsgegenstand beziehen.
8.3 Standard-Software ist von der Rücknahme oder Umtausch ausgeschlossen.
8.4 Schadenersatzansprüche, einschliesslich entgangenem Gewinn, Geschäftsunterbrechungen, Verlust geschäftlicher Daten, aus Unmöglichkeit der Leistung, wegen Nichterfüllung sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
 
9 Zahlung
9.1 Rechnung bezüglich Software und Software-Serviceleistungen sind sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug fällig.
9.2 Diskont- oder Wechselspesen gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort fällig. Die Ablehnung von Schecks bleibt ausdrücklich vorbehalten.
9.3 Im Falle des Verzugs fallen Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite - mindestens jedoch 5% über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz - an. Die Zinsen sind sofort fällig.
9.4 Wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck nicht einlöst, oder Zahlungen einstellt, oder andere Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit in Frage stellen, kann die gesamte Restschuld fällig werden. In diesem Fall kann bezüglich sämtlicher sonstiger Verträge Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung verlangt werden, sowie nach angemessener Nachfrist von den Verträgen zurückgetreten, oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangt werden.
9.5 Der Kunde ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
 
10 Zubehör
10.1 Unter Zubehör sind insbesondere Datenträger, Formulare und sonstige körperliche Gegenstände zu verstehen. Diese werden vom Kunden käuflich erworben. Die hier niedergelegte Regelung über Vergütung, Liefertermine, Lizenzen und Zahlung gelten entsprechend.
10.2 Bis zur vollständigen Bezahlung bleiben die gelieferten Gegenstände in unserem Eigentum.
10.3 Die Lieferung erfolgt zum Bestellzeitpunkt jeweils zum gültigen Zubehörpreis.
 
11 Erfüllungsort, Gerichtsstand und Teilunwirksamkeit
11.1 Erfüllungsort ist Darmstadt. Soweit der Käufer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird für etwaige Streitigkeiten aus den Verträgen oder damit im Zusammenhang stehender Rechtsbeziehung für beide Teile das Amtsgericht Darmstadt als Gerichtsstand vereinbart. Das gleiche gilt, wenn zum Zeitpunkt der Klageerhebung der Wohnsitz oder Aufenthalt des Käufers unbekannt ist.
11.2 Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen nicht betroffen. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit ihr wirtschaftlich verfolgten Zweck soweit wie möglich verwirklicht.
  Darmstadt, 01.08.2009